Allgemeine Geschäftsbedingungen der fairtrag GmbH für

Mobilfunkdienstleistungen (Postpaid-/Laufzeitverträge), Stand: Februar 2024

 

Hinweis:

Dieses Dokument enthält u.a. gesetzliche Pflichtinformationen nach dem Telekommunikationsgesetz. Bitte lesen Sie es sich vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung sorgfältig durch und bewahren es auf.

fairtrag GmbH bietet Ihnen neben Tarifen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten auch Tarife mit einer Mindestlaufzeit von nur einem Monat an

(„Flex-Verträge“). Alle Informationen zu den verfügbaren Flex-Tarifen sind der Preisliste unter fairtrag24.com zu entnehmen.

 

1. Geltungsbereich/ Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen fairtrag GmbH und dem Kunden über die vertraglichen Leistungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und zwar auch dann nicht, wenn fairtrag GmbH diesen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Zustandekommen des Vertrages

Soweit nicht abweichend vereinbart, kommt der Vertrag durch Antrag des Kunden und Annahme durch fairtrag GmbH zustande. fairtrag GmbH kann den Antrag des Kunden auch durch Bereitstellung der beauftragten Leistung (z.B. Freischaltung der codierten SIM-Karte) annehmen.

 

3. Leistungen von fairtrag GmbH

3.1 Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Tarifpreisliste für Mobilfunk-Postpaid sowie

ggf. aus den sonstigen Vereinbarungen der Vertragspartner.

3.2 fairtrag GmbH ist in der Wahl der technischen Mittel zur

Erbringung der vereinbarten Leistungen frei, soweit diese nicht vertraglich vereinbart wurden. Zu diesen technischen Mitteln gehören beispielsweise Infrastrukturen, Plattformen, Übertragungstechnologien und -protokolle sowie Benutzeroberflächen. fairtrag GmbH ist berechtigt, jederzeit Änderungen dieser technischen Mittel vorzunehmen, wenn hierdurch die vertraglichen Leistungspflichten von fairtrag GmbH gegenüber dem Kunden nicht verändert werden.

Für Änderungen der vertraglichen Leistungspflichten von fairtrag GmbH gegenüber dem Kunden gelten die Regelungen in Ziffern 11.2 – 11.4.

3.3 fairtrag GmbH kann eine überlassene SIM-Karte aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund notwendiger technischer Änderungen, gegen eine

Ersatzkarte austauschen.

3.4 fairtrag GmbH ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

3.5 Für einen Zeitraum von 90 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der fairtrag GmbH-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900-

sowie 0137-Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretender Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung der in dieser Ziffer 3.5 geregelten automatischen Sperre. Baut der Kunde während des oben genannten Zeitraums Verbindungen zu 0900- und/oder

0137-Rufnummern auf, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Die vorgenannten Rufnummern bzw. Rufnummernbereiche können indes auf Wunsch des Kunden gesperrt werden.

 

4. Pflichten des Kunden

 

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Der Kunde hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die

durch eine Nutzung der vertraglichen Leistungen durch Dritte angefallen sind, soweit nicht der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Dritten nicht zugerechnet werden kann. Im Falle des Verlustes der SIM-Karte gilt dies nur bis zum Eingang der Verlustmeldung des Kunden bei fairtrag GmbH gemäß Ziffer 4.3b.

4.2 Der Kunde ist weiter verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Zugangskennungen wie z.B. die PIN (Personal Identification

Number), PUK (Personal Unlocking Key) oder PKK (persönliche Kundenkennzahl) geheim zu halten und unverzüglich zu ändern bzw. ändern zu lassen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.

 

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, fairtrag GmbH unverzüglich

mitzuteilen, wenn:

a) sich sein Name (bei Unternehmen auch bei Änderungen der

Firma), sein Wohn- bzw. Geschäftssitz, seine Rechnungsanschrift, seine

Bankverbindung oder eine angegebene E-Mail-Adresse ändert.

b) er seine SIM-Karte verliert oder diese auf sonstige Weise

abhanden kommt. Der Kunde kann seine Mitteilung entweder telefonisch gegenüber

der Kundenbetreuung von fairtrag GmbH abgeben oder die SIM-Karte selbst im

Online-Kundencenter sperren.

 

4.4 Der Kunde darf die Leistungen von fairtrag GmbH nicht

missbräuchlich nutzen, insbesondere:

a) keine sitten- oder gesetzeswidrigen Inhalte verbreiten,

nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der

Jugend verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen, keine rechts- oder

sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern, Dritten zugänglich zu machen, auf

Angebote mit solchen Inhalten hinweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten

bereitstellen (z.B. Hyperlinks). Es wird darauf hingewiesen, dass die

unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unerwünschte

und unverlangte Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten

Umständen gesetzlich verboten ist,

b) weder entgeltlich noch unentgeltlich Telekommunikations-

oder Telemediendienste gegenüber Dritten anbieten, insbesondere auch keine

WLAN/ WiFi-HotSpots („Tethering“) zur (Mit-) Nutzung durch Dritte zu öffnen,

c) nicht für den Einsatz in Vermittlungs-

Zusammenschaltungs- und Übertragungssystemen, die dazu dienen Sprach- oder

Datenverbindungen oder Nachrichten eines Dritten an einen anderen Dritten ein-

oder weiterzuleiten (z.B. SIM-Boxing).

 

4.5 Mobilfunkdienstleistungen, die dem Kunden unabhängig von

der konkreten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt werden

(z.B. Flatrate, Volumenpaket, feste Kostenobergrenze), dürfen:

a) nicht zur Herstellung dauerhafter Sprach- oder

Datenverbindungen im Sinne einer Standleitung genutzt werden,

b) nicht zur Herstellung von Verbindungen genutzt werden,

bei denen der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung oder der Dauer der

Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen erhält oder

erhalten soll,

c) nicht für den automatisierten Datenaustausch zwischen

Endgeräten (machine-to-machine, M2M) genutzt werden, es sei denn, fairtrag GmbH

hat dies zuvor ausdrücklich und schriftlich gestattet,

d) im Fall von Sprachverbindungen nur für selbst gewählte

Verbindungen zur direkten Kommunikation mit einem anderen Teilnehmer genutzt

werden und die Erstellung und der Versand von SMS dürfen nur durch persönliche,

händische Eingabe des Nutzers über das Endgerät erfolgen; es dürfen insoweit

weder für die Erstellung, noch für den Versand von SMS automatisierte Verfahren

(z.B. Apps) genutzt werden, die eine systemgesteuerte Kommunikation an eine

Vielzahl von Teilnehmern (z.B. SMS-Massenversand, Bulk-SMS, Spam) ermöglichen.

 

4.6 Etwaige zusätzliche tarif- oder produktspezifische

unzulässige Nutzungen sind in der Tarifpreisliste für Mobilfunk-Postpaid

geregelt.

 

4.7 Soweit der begründete Verdacht besteht, dass die

Leistungen missbräuchlich, insbesondere unter Verstoß gegen Ziffer 4.4, 4.5

oder Regelungen in der Tarifpreisliste für Mobilfunk-Postpaid genutzt werden,

ist fairtrag GmbH berechtigt, die zur Unterbindung des Missbrauchs

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und/oder das Vertragsverhältnis nach

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich zu kündigen. Sonstige

Ansprüche von fairtrag GmbH wegen Pflichtverletzungen des Kunden bleiben

unberührt.

 

5. Zahlung/ Rechnungsstellung/ Aufrechnung

 

5.1 Die vom Kunden an fairtrag GmbH zu zahlenden Preise

bestimmen sich nach der geltenden Tarifpreisliste für Mobilfunk-Postpaid. Die

berechneten Entgelte sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig

und müssen spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben

sein.

 

5.2 Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind

beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung anteilig für den Rest

des Monats zu zahlen; Entsprechendes gilt bei Beendigung des Vertrages.

 

5.3 fairtrag GmbH stellt dem Kunden die

Mobilfunkdienstleistungen grundsätzlich monatlich in Rechnung. Rechnungen

können unberechnete Beträge aus den Vormonaten enthalten. Im Falle geringer

Rechnungsbeträge behält fairtrag GmbH sich vor, Rechnungen in größeren

Abständen zu stellen. Bestehen mehrere Verträge mit dem Kunden, kann fairtrag

GmbH die Leistungen in einer einheitlichen Rechnung abrechnen.

 

5.4 Der Kunde erhält Rechnungen in elektronischer Form in

einem passwortgeschützten elektronischen Rechnungspostfach oder -ausgenommen

bei Vertragsschluss über das Internet -wahlweise auch per Post. Über den

Eingang einer neuen Rechnung im Rechnungspostfach wird der Kunde per E-Mail

und/oder per SMS informiert.

 

5.5 Die berechneten Entgelte werden standard

 

mäßig im SEPA Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Der

Kunde ist verpflichtet, ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen,

am Lastschriftverfahren teilzunehmen und für eine ausreichende Deckung des

betreffenden Abbuchungskontos zu sorgen. Über Höhe und Zeitpunkt des Einzuges

wird der Kunde in seiner Rechnung informiert. Der Einzug erfolgt frühestens 5

Werktage nach Zugang der Rechnung. Erfolgt der Einzug vom Konto eines Dritten,

wird der Kunde den Kontoinhaber unverzüglich nach Zugang der Rechnung über

Zeitpunkt und Höhe des angekündigten Lastschrifteinzuges informieren. Wird die

Lastschrift nicht eingelöst, kann fairtrag GmbH eine Kostenpauschale gemäß

Preisliste geltend machen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat. Dem Kunden

steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich

niedriger als die Kostenpauschale ist.

 

5.6 Gegen Forderungen von fairtrag GmbH kann der Kunde nur

mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen

Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

 

5.7 Der Kunde kann Ansprüche und andere Rechte gegen

fairtrag GmbH aus diesem Vertrag, die nicht auf Geld gerichtet sind, nur nach

vorheriger Zustimmung von fairtrag GmbH auf Dritte übertragen. Die Zustimmung

von fairtrag GmbH zu der Übertragung gilt als erteilt, soweit bei fairtrag GmbH

kein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss der Übertragung besteht oder

soweit berechtigte Belange des Kunden an der Übertragung das schützenswerte

Interesse von fairtrag GmbH an dem Ausschluss der Übertragung überwiegen. Dem

Kunden obliegt es, fairtrag GmbH rechtzeitig vor einer Übertragung auf diese

Übertragung hinzuweisen.

 

6. Beanstandungen

 

Der Kunde kann begründete Einwendungen gegen einzelne, in

der Rechnung gestellte Forderungen erheben. Die abgerechneten

nutzungsabhängigen Entgelte kann der Kunde innerhalb einer Frist von 8 Wochen

nach Zugang der Rechnung beanstanden. Das Unterlassen fristgerechter

Beanstandungen gilt als Genehmigung. fairtrag GmbH wird den Kunden in den

Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung

besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach

Fristablauf bleiben unberührt.

 

Hinweis: Soweit auf Wunsch des Kunden a) Verkehrsdaten nicht

gespeichert oder b) gespeicherte Verkehrsdaten gelöscht worden sind, trifft

fairtrag GmbH weder eine Nachweispflicht für die erbrachten

Verbindungsleistungen noch eine Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.

 

7. Vertragslaufzeit / Kündigung

 

7.1 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit laufen auf

unbestimmte Zeit und können jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt

werden.

 

7.2 Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können

mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.

Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf

der Mindestlaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit

mit einer Frist vom 1 Monat gekündigt werden.

 

7.3 Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

bleibt unberührt. Kündigt eine Partei das Vertragsverhältnis aus wichtigem

Grund, richten sich etwaige Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

 

7.4 Kündigt fairtrag GmbH eine gleichzeitig mit Abschluss

dieses Mobilfunkvertrages vereinbarte zusätzliche Option, die allein in der

besonderen Tarifierung von Leistungen besteht (z.B. Flatrate/ Pack) und deren

Vertragslaufzeit kürzer ist als die Laufzeit dieses Mobilfunkvertrages, gilt

Folgendes: Eine Kündigung nach Satz 1 wird dem Kunden mindestens 6 Wochen,

höchstens 2 Monate, bevor die Kündigung wirksam werden soll, auf einem

dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und

verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Kündigung sowie sein nachfolgend

beschriebenes Kündigungsrecht informiert. Der Kunde kann innerhalb von 3

Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und 3 ohne Kosten und ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist die Kündigung des gesamten Mobilfunkvertrages

erklären. Der gesamte Mobilfunkvertrag kann durch die Kündigung des Kunden

frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Kündigung von fairtrag

GmbH nach Satz 1 wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des

Vertrages bleibt unberührt.

 

7.5 Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

8. Sperre wegen Zahlungsverzuges

 

8.1 Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften darf

fairtrag GmbH eine Sperre des Sprach- und Internetanschlusses durchführen, wenn

der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit

Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist und fairtrag GmbH

die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die

Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen

hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht

titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig

begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte

bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese

Forderungen abgetreten worden sind.

 

8.2 Der Kunde bleibt im Falle der Sperre gemäß Ziffer 8.1

verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen

Grundpreise (z.B. Grundgebühren, Pack-Preise) zu zahlen. Die Geltendmachung

weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.

 

9. Haftung von fairtrag GmbH

 

9.1 Soweit fairtrag GmbH als Anbieter von öffentlich

zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder

zur Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes

gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haftung auf 12.500,- Euro je

Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht von

fairtrag GmbH wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Kunden, ist die

Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz-

oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund

desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz

oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller

Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die

Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz-

oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Verhalten von fairtrag GmbH herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz

des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

 

9.2 fairtrag GmbH haftet im Falle anderer Schäden als der

Vermögensschäden oder der Entschädigungen im Sinne von Ziffer 9.1, gleich aus

welchem Rechtsgrund,

a) unbeschränkt für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige

Verursachung von Schäden;

b) unbeschränkt bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit;

c) unbeschränkt soweit fairtrag GmbH eine Haftung nach

zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz,

trifft;

d) unbeschränkt soweit fairtrag GmbH einen Mangel arglistig

verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat;

e) für sonstige fahrlässig verursachte Schäden, wenn diese

auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von fairtrag GmbH

beruhen, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren,

vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst

ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und

auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. Vorhersehbare, vertragstypische

Schäden sind Schäden, die bei einem Vertrag der vorliegenden Art bei der

jeweiligen Pflichtverletzung von fairtrag GmbH typischerweise als Schaden zu

erwarten sind.

 

9.3 Für den Verlust von Daten haftet fairtrag GmbH bei

leichter Fährlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang dieser Ziffer 9

nur, soweit der Kunde seine Daten regelmäßig so gesichert hat, dass diese mit

vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

9.4 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die

Haftung von fairtrag GmbH ausgeschlossen.

 

9.5 Soweit die Haftung von fairtrag GmbH ausgeschlossen oder

beschränkt ist, gilt dies auch für deren Vertreter, Mitarbeiter und

Erfüllungsgehilfen.

 

9.6 Soweit fairtrag GmbH aufgrund einer Vorschrift des

dritten Teils des Telekommunikationsgesetzes dem Kunden eine Entschädigung zu

leisten hat oder dem Kunden nach den allgemeinen Vorschriften zum

Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser

Schadensersatz auf einen Schadensersatz von fairtrag GmbH gegenüber dem Kunden

aufgrund eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz, eine aufgrund des

Telekommunikationsgesetzes erlassene Rechtsverordnung,

 

 eine aufgrund des

Telekommunikationsgesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder

eine Verfügung der Bundesnetzagentur anzurechnen; ein Schadensersatz von

fairtrag GmbH gegenüber dem Kunden aufgrund eines Verstoßes gegen das

Telekommunikationsgesetz, eine aufgrund des Telekommunikationsgesetzes

erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund des Telekommunikationsgesetzes in

einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der

Bundesnetzagentur ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den

allgemeinen Vorschriften anzurechnen.

 

10. Preisanpassungen

 

10.1 fairtrag GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt und

bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu

zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der

Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

 

10.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für

Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z.B. für Technik, Netzzugänge

und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die

Kundenverwaltung (z.B. für Kundenhotlines und -service-, Abrechnungs- und

IT-Systeme), Dienstleistungs- und Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten

(z.B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich

auferlegte, allgemeinverbindliche Belastungen, z.B. durch die Bundesnetzagentur

(jedoch keine Bußgelder o.ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die

Kosten der vertraglichen Leistung haben.

 

10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine

Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die

Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen

oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die

Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung

maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich

durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der

Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu

ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen

Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. fairtrag GmbH wird bei der

Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung

so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren

Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen

mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen.

 

10.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 10.1-10.3 werden dem

Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam

werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung

wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der

Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach

Ziffer 10.5 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und

verständlich informiert.

 

10.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der

Mitteilung nach Ziffer 10.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte

Preiserhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes

Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem

Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das

Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

 

10.6 Preisermäßigungen gem. Ziffern 10.1-10.3 werden dem

Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preisermäßigung

wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser

Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der

Preisermäßigung informiert. Anlässlich einer Preisermäßigung besteht kein

Kündigungsrecht des Kunden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages

bleibt unberührt.

 

10.7 Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

 

11. Änderungen von AGB und Leistungen

 

11.1 fairtrag GmbH ist berechtigt, die AGB zu ändern, soweit

dies aus triftigem Grund erforderlich ist und durch die Änderung das

ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt, so dass

die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn

und soweit sich aus Entwicklungen nach Vertragsschluss, die fairtrag GmbH nicht

vorhersehen konnte und die von fairtrag GmbH weder herbeigeführt noch

beeinflussbar waren, nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung

des Vertrages ergeben. Ein triftiger Grund liegt weiter vor, wenn und soweit

dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der

Durchführung des Vertrages aufgrund von Regelungslücken erforderlich ist, die

nach Vertragsschluss entstanden sind. Eine Regelungslücke kann sich

insbesondere ergeben, wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von

Bestimmungen dieser AGB ändert oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit

einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB führt.

 

11.2 fairtrag GmbH ist berechtigt, die vereinbarten

Leistungen zu ändern, wenn und soweit dies aus triftigem Grund erforderlich ist

und das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt,

so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt

insbesondere vor, wenn die Änderung zur Anpassung an technische Neuerungen

(z.B. wegen geänderter Vorleistungsprodukte oder neuer technischer Standards)

oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder zur Wahrung der

Interoperabilität der Netze erforderlich ist.

 

11.3 Änderungen gem. Ziffer 11.1 und/oder 11.2 werden dem

Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Änderung wirksam

werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. In dieser Mitteilung

wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Änderung

informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 11.4

zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich

informiert.

 

11.4 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der

Mitteilung nach Ziffer 11.3 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Änderung ist

ausschließlich zum Vorteil des Kunden, rein administrativer Art ohne negative

Auswirkungen auf den Kunden oder unmittelbar durch Unionsrecht oder

innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die

Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Änderung

wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt

unberührt.

 

12. Gerichtsstand

 

Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland, ist München Gerichtsstand.

 

13. Weitere gesetzliche Pflichtinformationen

 

13.1 Rufnummernmitnahme/ Anbieterwechsel

a) Für die Mitnahme der Mobilfunkrufnummer des Kunden von

einem anderen Anbieter zu fairtrag GmbH muss der Kunde fairtrag GmbH mit der

Übernahme der Rufnummer beauftragen. Unabhängig von einer etwaig bestehenden

Vertragsbindung bei dem anderen Mobilfunkanbieter ist der Kunde jederzeit zur

Mitnahme seiner Mobilfunkrufnummer zu fairtrag GmbH berechtigt.

 

b) Der Kunde kann jederzeit, auch vor Ablauf der mit

fairtrag GmbH vereinbarten Vertragslaufzeit mit seiner, bei fairtrag GmbH

eingerichteten Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter wechseln.

Hierzu muss der Kunde den anderen Mobilfunkanbieter mit der Übernahme der

Mobilfunkrufnummer beauftragen. Der bestehende Vertrag der Kunden mit fairtrag

GmbH bleibt von der Mitnahme der Rufnummer zu einem anderen Anbieter unberührt.

Der Kunde ist daher weiter verpflichtet, die vereinbarten Entgelte bis zur

Beendigung des Vertrages mit uns zu zahlen. Auf Wunsch teilt fairtrag GmbH dem

Kunden nach Mitnahme der Rufnummer zu einem anderen Anbieter für den Vertrag

mit fairtrag GmbH eine neue Rufnummer zu. Der Auftrag des Kunden zur Mitnahme

der Rufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter muss fairtrag GmbH spätestens

einen Monat nach Ende des Vertrages mit fairtrag GmbH zugehen.

 

c) Die Mitnahme der Rufnummer des Kunden (von fairtrag GmbH

zu einem anderen Anbieter oder von einem anderen Anbieter zu fairtrag GmbH) und

deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag,

spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der

Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des

folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von dem Anbieter, der die Verzögerung zu

vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der

Verzögerung verlangen. Das Recht des Kunden, einen über die vorgenannte

Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die

Entschädigung wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet; ein solcher

Schadensersatz wird auf die Entschädigung angerechnet.

 

13.2 Schlichtungsverfahren

Möchte der Kunde ein Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG

einleiten, muss er hierzu einen Antrag an die Verbraucherschlichtungsstelle

Telekommunikation der Bundesnetzagentur, Postfach 80 01, 53105 Bonn richten.

Die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Nähere Informationen

zum Sch

 

lichtungsverfahren und weitere Möglichkeiten, ein solches

Verfahren einzuleiten, finden Sie unter

www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.

 

13.3 Streitbeilegungsverfahren

fairtrag GmbH nimmt darüber hinaus nicht an

Streitbeilegungsverfahren vor anderen Verbraucherschlichtungsstellen gem. §§ 2,

36 VSBG teil.

 

13.4 Aktuelle Tarif- und Preisinformationen

Informationen zu aktuellen Tarifen und Preisen können den

diesbezüglichen Preislisten entnommen werden. Diese liegen in den

Geschäftsstellen von fairtrag GmbH zur Einsicht- und Mitnahme aus und sind

abrufbar im Internet unter fairtrag24.com.

 

13.5 E-Mail Kontakt

Der jeweils aktuelle E-Mail-Kontakt des Anbieter ist unter

fairtrag24.com/recht/impressum abrufbar.

 

13.6 Datenerhebung zur Bereitstellung des Dienstes

Vor der Bereitstellung des Dienstes bzw. im Zuge von dessen

Bereitstellung werden folgende Daten erfasst, die vom Kunden anzugeben sind:

Bestandsdaten, zu deren Erhebung fairtrag GmbH gem. § 172 TKG verpflichtet ist,

insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer. Daneben muss der

Kunde E-Mail-Adresse und Bankverbindung angeben sowie eine persönliche

Kundenkennzahl festlegen, mit der er sich bei telefonischen Anfragen zu Vertrag

authentifizieren kann.

 

13.7 Öffentliche Warnungen

Der Kunde kann öffentliche Warnungen über das zentrale

Warnsystem des Bundes vor drohenden oder sich ausbreitenden Notfällen und

Katastrophen auf sein Mobilfunkendgerät erhalten. Informationen zu technischen

Voraussetzungen für den Empfang sowie die erforderlichen Einstellungen im

Betriebssystem des Mobilfunkendgeräts finden sich unter

fairtrag24.com/cell-broadcast. Diese öffentlichen Warnungen können auch zu

Test- und Übungszwecken versendet werden.

 

13.8 Pflichtinformationen in anderen Dokumenten

Weitere Pflichtinformationen sind der Leistungsbeschreibung

und der Preisliste zu entnehmen. Sofern dem Kunden für seine Bestellung ein

gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, können Einzelheiten hierzu der

Widerrufsbelehrung entnommen werden.